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Ratgeber Fluggastrechte

Flugverspätung: Diese Entschädigung steht Ihnen zu

Kommt Ihr Flug mit drei Stunden Verspätung oder mehr am Zielort an, haben Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) in vielen Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 € — unabhängig davon, was Ihr Ticket gekostet hat.

Ab wann gilt ein Flug als „verspätet“?

Entscheidend ist nicht der Abflug, sondern die Ankunft am Endziel. Maßgeblich ist der Moment, in dem das Flugzeug seine Parkposition erreicht und mindestens eine Tür geöffnet wird — so hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Beträgt diese Ankunftsverspätung drei Stunden oder mehr, stellt der EuGH Passagiere seit dem Grundsatzurteil „Sturgeon“ (2009) den Fluggästen annullierter Flüge gleich: Es besteht ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung.

Eine Abflugverspätung allein genügt dagegen nicht. Holt die Airline die Zeit in der Luft auf und landet mit weniger als drei Stunden Verspätung, entfällt die Entschädigung — auch wenn der Start sich deutlich verzögert hat.

Wann die EU-Verordnung anwendbar ist

Die EG-VO 261/2004 gilt in zwei Konstellationen:

  • Abflug in der EU: Der Flug startet auf einem Flughafen in der EU, im EWR (Norwegen, Island), in der Schweiz oder — nach der parallelen UK-Regelung — im Vereinigten Königreich. Die Airline spielt dann keine Rolle.
  • Ankunft in der EU mit EU-Airline: Der Flug startet außerhalb der EU, landet aber in der EU und wird von einer Airline mit Sitz in der EU durchgeführt (z. B. Lufthansa, Eurowings, Condor, Austrian).

Nicht erfasst ist damit z. B. ein Flug von New York nach Frankfurt mit einer US-Airline. Hier können aber Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder US-Recht bestehen.

Höhe der Entschädigung: 250, 400 oder 600 €

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich ausschließlich nach der Flugdistanz (Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen):

FlugstreckeEntschädigung pro Person
bis 1.500 km250 €
1.500 bis 3.500 km400 €
über 3.500 km (außerhalb der EU)600 €
über 3.500 km (innerhalb der EU)400 €

Bei Flügen über 3.500 km darf die Airline die Zahlung um 50 % kürzen, wenn die Ankunftsverspätung unter vier Stunden bleibt (Art. 7 Abs. 2). Der Ticketpreis ist für die Höhe irrelevant — auch ein 39-€-Ticket kann 600 € Entschädigung auslösen.

Ausnahme: außergewöhnliche Umstände

Die Airline muss nicht zahlen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen (Art. 5 Abs. 3). Anerkannt sind etwa schwere Unwetter, Fluglotsenstreiks, Luftraumsperrungen, Vogelschlag oder medizinische Notfälle an Bord.

Wichtig: Airlines berufen sich häufig zu Unrecht auf diese Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des EuGH zählen technische Defekte in aller Regel zum normalen Betriebsrisiko (Urteil „Wallentin-Hermann“, 2008) — ebenso wie Streiks des eigenen Personals (Urteil zum SAS-Pilotenstreik, 2021). Die Beweislast liegt vollständig bei der Airline. Lassen Sie sich von einer pauschalen Absage also nicht entmutigen.

Betreuungsleistungen schon ab 2 Stunden

Unabhängig von der Ausgleichszahlung muss die Airline Sie am Flughafen versorgen: Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails sowie bei Verschiebung auf den Folgetag eine Hotelunterbringung inklusive Transfer. Diese Betreuungspflichten gelten je nach Distanz bereits ab zwei Stunden Verspätung — und auch bei außergewöhnlichen Umständen.

Ab fünf Stunden Abflugverspätung können Sie zudem vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.

Verjährung: 3 Jahre Zeit

In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein verspäteter Flug vom Sommer 2024 kann also noch bis zum 31. Dezember 2027 geltend gemacht werden.

So gehen Sie jetzt vor

  1. Prüfen Sie mit unserem kostenlosen Entschädigungs-Check, ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt.
  2. Sichern Sie Belege: Bordkarte, Buchungsbestätigung, Fotos der Anzeigetafel, Quittungen für Verpflegung.
  3. Fordern Sie die Airline schriftlich zur Zahlung auf — unser kostenloser Musterbrief hilft dabei.
  4. Reagiert die Airline nicht oder ablehnend, können Sie die Schlichtungsstelle söp anrufen oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen (lassen).

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Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zu Fluggastrechten und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, eine Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp).