EG-Verordnung 261/2004 · Kostenloser Check
Flug verspätet oder annulliert? Prüfen Sie kostenlos, ob Ihnen bis zu 600 € Entschädigung zustehen.
Bei Verspätungen ab 3 Stunden, kurzfristigen Annullierungen oder Überbuchung schulden Airlines eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € pro Person — unabhängig vom Ticketpreis. Unser Check sagt Ihnen in 2 Minuten, ob sich Ihr Fall lohnt.
- 100 % kostenlos und ohne Anmeldung
- Ergebnis sofort — direkt im Browser, ohne Datenweitergabe
- Rückwirkend für Flüge der letzten 3 Jahre
Wo ging Ihr Flug los — und wohin?
Die Flugstrecke bestimmt die Höhe der Entschädigung (250–600 €).
So funktioniert die EU-Fluggastrechteverordnung
Seit 2004 schützt die EG-Verordnung 261/2004 Passagiere in ganz Europa. In drei Schritten zu Ihrer Entschädigung:
Anspruch prüfen
Beantworten Sie vier kurze Fragen zu Ihrem Flug. Unser Check gleicht Ihre Angaben mit den Voraussetzungen der EG-VO 261/2004 ab und berechnet die Entschädigungshöhe anhand der Flugdistanz.
Anspruch geltend machen
Fordern Sie die Airline schriftlich zur Zahlung auf — mit unserem kostenlosen Musterbrief — oder übergeben Sie den Fall einem spezialisierten Portal, das das Inkasso-Risiko übernimmt.
Entschädigung erhalten
Zahlt die Airline nicht freiwillig, helfen die Schlichtungsstelle söp, das Luftfahrt-Bundesamt oder der Klageweg. Die Erfolgsquoten bei berechtigten Ansprüchen sind hoch.
250–600 €
Entschädigung pro Person
3 Jahre
rückwirkend einforderbar (Deutschland)
ab 3 Std.
Verspätung am Zielort genügt
Ihre Rechte im Detail
Flugverspätung →
Ab 3 Stunden Verspätung am Ziel: Anspruch auf 250–600 €. Alles zu Fristen, Ausnahmen und Betreuungsleistungen.
Flugausfall & Annullierung →
Die 14-Tage-Regel, Ersatzbeförderung oder Erstattung — und wann trotz Annullierung Entschädigung fällig wird.
Überbuchung & Nichtbeförderung →
Am Gate abgewiesen trotz gültigem Ticket? Bei unfreiwilliger Nichtbeförderung besteht fast immer Anspruch.
Gepäck verspätet oder beschädigt →
Das Montrealer Übereinkommen sichert bis ca. 1.600 € Schadenersatz. Achtung: kurze Meldefristen von 7 bzw. 21 Tagen.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung nach EU-Recht?+
Sie haben in der Regel Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach EG-Verordnung 261/2004, wenn Ihr Flug mit mindestens 3 Stunden Verspätung am Ziel ankam, kurzfristig (weniger als 14 Tage vorher) annulliert wurde oder Sie z. B. wegen Überbuchung nicht befördert wurden. Voraussetzung: Der Flug startete in der EU (bzw. EWR, UK oder Schweiz) oder wurde von einer EU-Airline in die EU durchgeführt — und es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Wie hoch ist die Entschädigung?+
Die Höhe richtet sich allein nach der Flugdistanz: 250 € bei Strecken bis 1.500 km, 400 € bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km sowie 600 € bei Strecken über 3.500 km. Innergemeinschaftliche Flüge über 3.500 km sind bei 400 € gedeckelt. Der Ticketpreis spielt für die Höhe keine Rolle.
Was sind außergewöhnliche Umstände?+
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die die Airline nicht beherrschen kann — etwa Unwetter, Fluglotsenstreiks, Luftraumsperrungen, politische Instabilität oder medizinische Notfälle an Bord. Technische Defekte, Streiks des eigenen Personals und Personalengpässe zählen nach der Rechtsprechung des EuGH in der Regel NICHT dazu. Die Beweislast liegt bei der Airline.
Wie lange kann ich meinen Anspruch rückwirkend geltend machen?+
In Deutschland verjähren Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug aus dem Jahr 2024 kann also noch bis zum 31. Dezember 2027 geltend gemacht werden.
Kostet die Prüfung auf Fluggarantie.de etwas?+
Nein. Unser Entschädigungs-Check ist vollständig kostenlos und unverbindlich. Die Prüfung läuft direkt in Ihrem Browser — Sie müssen keine persönlichen Daten angeben und kein Konto anlegen.
Gilt die EU-Verordnung auch bei Pauschalreisen?+
Ja. Die Ausgleichszahlung nach EG-VO 261/2004 steht Ihnen auch bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise zu — zusätzlich zu möglichen Ansprüchen auf Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter. Anspruchsgegner für die Ausgleichszahlung ist immer die ausführende Airline.
Alle Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.