Ratgeber Fluggastrechte
Flugausfall: Ihre Rechte bei einer Annullierung
Wird Ihr Flug gestrichen, stehen Ihnen nach der EU-Verordnung 261/2004 gleich zwei Dinge zu: die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Ticketerstattung — und in vielen Fällen zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 €.
Was zählt als Annullierung?
Eine Annullierung liegt vor, wenn ein geplanter Flug, für den Sie eine bestätigte Buchung hatten, nicht durchgeführt wird. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Airline den Flug unter neuer Flugnummer oder mit stark geänderten Zeiten durchführt, das Flugzeug zum Startflughafen zurückkehrt oder an einem anderen als dem gebuchten Zielflughafen landet. Auch eine erhebliche Vorverlegung um mehr als eine Stunde behandelt der EuGH als Annullierung.
Die 14-Tage-Regel: Wann gibt es Entschädigung?
Für die Ausgleichszahlung kommt es darauf an, wann die Airline Sie über die Annullierung informiert hat (Art. 5 Abs. 1 lit. c EG-VO 261/2004):
- Mindestens 14 Tage vor Abflug: keine Ausgleichszahlung. Es bleiben aber die Ansprüche auf Ersatzbeförderung oder Erstattung.
- 7 bis 13 Tage vorher: Entschädigung, außer die angebotene Ersatzbeförderung startet höchstens 2 Stunden früher und erreicht das Ziel mit weniger als 4 Stunden Verspätung.
- Weniger als 7 Tage vorher: Entschädigung, außer der Ersatzflug startet höchstens 1 Stunde früher und kommt mit weniger als 2 Stunden Verspätung an.
Die Beweislast dafür, dass Sie rechtzeitig informiert wurden, trägt die Airline. Eine E-Mail an den Reiseveranstalter genügt dafür nicht automatisch — entscheidend ist, wann Sie die Information erhalten haben.
Ersatzbeförderung oder Erstattung: Sie haben die Wahl
Unabhängig von der Entschädigung muss Ihnen die Airline bei jeder Annullierung die Wahl lassen zwischen:
- Anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch mit anderen Airlines oder ggf. per Bahn) oder zu einem späteren Wunschtermin, sowie
- vollständiger Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen — bei sinnlos gewordener Reise inklusive Rückflug zum ersten Abflugort.
Wichtig: Ein Reisegutschein ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Sie können immer auf Auszahlung in Geld bestehen. Während der Wartezeit auf den Ersatzflug gelten außerdem die üblichen Betreuungsleistungen (Verpflegung, ggf. Hotel).
Höhe der Ausgleichszahlung
Die Beträge entsprechen denen bei Flugverspätung: 250 € bis 1.500 km, 400 € von 1.500 bis 3.500 km, 600 € über 3.500 km (innergemeinschaftliche Flüge: maximal 400 €). Kommt der Ersatzflug nur wenig später an als ursprünglich geplant, darf die Airline die Zahlung um 50 % kürzen.
Außergewöhnliche Umstände auch hier die Ausnahme
Wie bei der Verspätung entfällt die Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht — etwa Unwetter, Fluglotsenstreik oder Luftraumsperrung — und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Technische Defekte, Crew-Engpässe und Streiks des eigenen Personals fallen nach der EuGH-Rechtsprechung in der Regel nicht darunter. Erstattung und Betreuungsleistungen schuldet die Airline übrigens in jedem Fall, auch bei höherer Gewalt.
Checkliste für den Ernstfall
- Dokumentieren Sie, wann und wie Sie über die Annullierung informiert wurden (E-Mail, SMS, Aushang — Screenshot machen).
- Lassen Sie sich schriftlich geben, warum der Flug gestrichen wurde.
- Unterschreiben Sie nichts, was wie ein Verzicht auf Ansprüche aussieht, und akzeptieren Sie Gutscheine nur, wenn Sie das wirklich möchten.
- Prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserem Entschädigungs-Check und fordern Sie die Zahlung mit dem Musterbrief ein.
Auch hier gilt in Deutschland die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende. Verwandte Themen: Überbuchung und Gepäckprobleme.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zu Fluggastrechten und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, eine Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp).